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Einführung einer Umsatzgrenze bei der LuF

geschrieben amMo, 06/27/2022 - 09:47

Das BMF hat ein Schreiben zur Einführung einer Umsatzgrenze in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG durch das Jahressteuergesetz 2020 veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 2.6.2022 - III C 2 - S 7410/19/10001 :016).
Hintergrund: Mit Art. 11 Nr. 6 Buchst. a und 7 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I S. 3096) hat der Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG eine Umsatzgrenze i. H. von 600.000 € eingefügt. Diese ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden (§ 27 Abs. 32 UStG). Sofern der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) für das gesamte Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 600.000 € betragen hat, sind nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG die Umsätze im laufenden Kalenderjahr zwingend nach der Regelbesteuerung zu versteuern.
Hierzu führt das BMF u.a. aus:
•    Hinsichtlich der Einführung der Umsatzgrenze in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG sind Verwaltungsregelungen in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) aufzunehmen.
•    Ferner werden in Abschnitt 24.8 UStAE Regelungen zu dem Sachverhalt aufgenommen, dass beim Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Veräußerer zur Regelbesteuerung optiert hatte.
•    Mit Art. 11 Nr. 6 Buchst. b des Jahressteuergesetzes 2020 wurde § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG aufgehoben. Die Verwaltungsanweisung in Abschnitt 24.1 Abs. 3 UStAE ist zu streichen und das BMF-Schreiben vom 1.12.2009, BStBl I S. 1611 aufzuheben.
Hinweis:
Die Regelungen dieses Schreibens sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden. Das BMF-Schreiben vom 1.12.2009, BStBl I S. 1611, wird mit Wirkung ab dem 1.1.2022 aufgehoben.