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Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022

geschrieben amDi, 10/04/2022 - 09:43

Am 14.09.2022 hat das Bundeskabinett mit dem Entwurf des Jahressteuergesetzes für das Jahr 2022 sowie weiterer Gesetzesentwürfe diverse Steuerentlastungen beschlossen. Herauszuheben sind dabei insbesondere die Anhebung des maximalen Abzugsbetrags für die Homeoffice-Pauschale und die Schaffung der Möglichkeit, auch Wohnimmobilien mit einem AfA-Satz von 3 % abzuschreiben. Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuregelungen:

  • Entfristung der Homeoffice-Pauschale: Die Homeoffice-Pauschale war bisher nur beschränkt für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2022 eingeführt worden. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde sie nun entfristet. Zudem wurde der Höchstbetrag von maximal 600 € pro Jahr auf 1.000 € pro Jahr angehoben. Der Tagessatz von 5 € wurde beibehalten. Zukünftig können Beschäftigte somit bis zu 200 Tage (die sie im Homeoffice verbracht haben) steuerlich geltend machen.
  • Vereinfachung der Arbeitszimmerregelung: Steuerpflichtige, die zu Hause ein eigenes Arbeitszimmer nutzen und keinen Firmenarbeitsplatz haben (wie z.B. Lehrkräfte), können zukünftig eine Jahrespauschale von 1.250 € geltend machen. Ein Nachweis von individuellen Kosten ist nur dann erforderlich, wenn über die Pauschale hinausgehende Kosten geltend gemacht werden.
  • Anhebung des linearen AfA-Satzes bei Immobilien: Der jährliche AfA-Satz wird von 2 % auf 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben. Dies gilt für nach dem 30.06.2023 fertiggestellte Gebäude, die Wohnzwecken dienen. Durch diese Regelung soll der klimagerechte Neubau von Wohnobjekten gefördert werden.
  • Vollständiger Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen: Nach der bisherigen Regelung war ein vollständiger Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen erst ab dem Jahr 2025 vorgesehen. Mit dem Jahressteuergesetz soll der volle Abzug bereits ab dem Jahr 2023 möglich sein.
  • Erhöhung des Sparerpauschbetrags und des Ausbildungsfreibetrags: Der Sparerpauschbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 € auf 1.000 € für Alleinstehende und von 1.602 € auf 2.000 € für zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner erhöht. Die bereits bei Banken hinterlegten Freistellungsaufträge werden automatisch um den anteiligen Betrag erhöht. Der Ausbildungsfreibetrag gem. § 33a Abs. 2 EStG für ein auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 924 € auf 1.200 € erhöht.
  • Digitalisierung der Verwaltung: Es wurden verschiedene Maßnahmen zur Digitalisierung der Finanzverwaltung beschlossen. Eine erste große Neuerung gibt es im Bereich der Umsatzsteuer. Zukünftig sollen dort die ersten Verwaltungsleistungen elektronisch über Verwaltungsportale angeboten werden.
  • Förderung des Photovoltaikausbaus: Für Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern sowie Gewerbeimmobilien und bis zu 15 kW auf Wohn- sowie Gewerbeeinheiten wird eine Ertragsteuerbefreiung eingeführt. Damit wird der bereits per Verwaltungsanweisung umgesetzte Verzicht auf die Abgabe einer Steuererklärung für kleine Photovoltaikanlagen gesetzlich umgesetzt.
  • Gesetzentwurf zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz: Der Gesetzentwurf sieht vor, den Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 auf 7 % zu senken. Dadurch sollen die Bürger spürbar entlastet werden. Die Bundesregierung äußert jedoch auch die Erwartung an die Energieunternehmen, die Ersparnis direkt an die Verbraucher weiterzugeben.