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Rückstellung für Altersfreizeit

geschrieben amMo, 08/19/2024 - 16:48

Für die Verpflichtung des Arbeit­gebers zur Gewäh­rung von Alters­freizeit (von zwei Tagen pro Jahr der Betriebs­zuge­hörig­keit), die unter den Bedin­gun­gen einer mindes­tens zehnjährigen Betriebs­zuge­hörig­keit des Arbeit­nehmers sowie der Voll­endung dessen 60. Lebens­jahres steht, ist eine Rück­stellung für unge­wisse Ver­bind­lich­keiten zu bilden (BFH, Urteil v. 5.6.2024 - IV R 22/22; veröf­fent­licht am 25.7.2024).
Hintergrund: Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind in der Handels­bilanz Rück­stellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Das handels­recht­liche Passi­vierungs­gebot für Rück­stellungen für Verbind­lich­keiten gehört zu den Grund­sätzen ordnungs­mäßiger Buch­führung und gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStGauch für die Steuerbilanz.