Direkt zum Inhalt
Menu

Zwangsvollstreckung: Höhere Pfändungsfreigrenzen seit dem 01.07.2024

geschrieben amDi, 09/10/2024 - 10:39

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) weist auf die seit dem 01.07.2024 geltenden höheren Pfändungsfreigrenzen hin.

Hintergrund: Die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) werden zum 01.07.2024 insgesamt erhöht. Die entsprechende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz wurde am 16.05.2024 (berichtigt am 24.05.2024) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Ab dem 01.07.2024 beträgt der unpfändbare Betrag nach
 

  • § 850c I 1 ZPO: 1.491,28 Euro (bisher 1.402,28) monatlich,
  • § 850c II 1 ZPO: 561,43 Euro (bisher 527,76 Euro) monatlich,
  • § 850c II 2 ZPO: 312,78 Eur0 (bisher 294,02 Euro) monatlich,
  • § 850c III 3 ZPO: 4.573,10 Euro (bisher 4.298,81 Euro) monatlich.
     

Hinweis:

Die entsprechenden wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Dort sind auch die konkreten Pfändungsfreibeträge in einer Tabelle dargestellt.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin v. 07.08.2024, Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024, BGBl. 2024 I Nr. 160 v. 16.05.2024 sowie deren Berichtigung, BGBl. 2024 I Nr. 165a v. 24.05.2024.