Direkt zum Inhalt
Menu

Gewährung unentgeltlicher oder verbilligter Flüge (Oberste Finanzbehörden der Länder)

geschrieben amMo, 01/27/2025 - 12:34

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur steuerlichen Behandlung der von Luftfahrtunternehmen an ihre Arbeitnehmer gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge Stellung genommen und die Durchschnittswerte für Flugkilometer ab dem Kalenderjahr 2025 festgesetzt (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 16.12.2024 - FM3-S 2334-5/29).
Danach gilt Folgendes:
1. Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so kann der Wert der Flüge nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG ermittelt werden. Dies gilt auch bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet (vgl. BFH-Urteil v. 26.9.2019, BStBl 2020 II S. 162). 
2. Eine Bewertung nach § 8 Absatz 3 EStG kommt nicht in Betracht, wenn
•    die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben wird oder 
•    Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge gewähren
In diesen Fällen sind die Flüge nach § 8 Absatz 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten. 
3. In den Fällen der Bewertung nach § 8 Absatz 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Die Durchschnittswerte für das Jahr 2025 sowie weitere Details zur Ermittlung des Werts des Fluges können Sie dem Erlass entnehmen, der auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist.
Quelle: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 16.12.2024 - FM3-S 2334-5/29 (il)