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Auflösung von Arbeitszeitkonten

geschrieben amMo, 05/28/2018 - 07:42

Arbeitszeitkonten werden zur Verstetigung des Arbeitslohns geführt, um witterungs- und jahreszeitbedingten Schwankungen auszugleichen. Im Normalfall werden die Konten durch Freistellung ausgeglichen. Es kann jedoch auch ein sog. Störfall auftreten, wenn z. B. das Beschäftigungsverhältnis beendet wird und eine kumulierte Auszahlung des Lohns im letzten Monat der Beschäftigung erfolgt. Dazu entschied das LAG Baden-Württemberg, dass für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nicht nur die Beitragsbemessungsgrenze im konkreten Auszahlungsmonat maßgeblich ist, sondern die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze. Im Urteilsfall wurden die angesammelten Überstunden nicht mehr durch Freistellung ausgeglichen, sondern bei Ende der Beschäftigung ausbezahlt und als laufender Arbeitslohn bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze des betreffenden Auszahlungsmonat angemeldet und verbeitragt. Von der Betriebsprüfung wurden die Überstunden den Monaten zugerechnet, in denen diese erarbeitet wurden. Dies bestätigte das LAG, ließ jedoch wegen nicht eindeutiger gesetzlicher Regelung die Revision zum Bundessozialgericht zu.