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Wiederbepflanzungsrechte

geschrieben amMo, 06/11/2018 - 07:50

Bei Wiederbepflanzungsrechten im Weinbau handelt es sich um immaterielle Wirtschaftsgüter. Dem Erzeuger wird das Recht vermittelt, nach Rodung einer zulässig bestockten Rebfläche diese wieder mit Rebstöcken zu bepflanzen. Damit wird das unionsrechtlich beschränkte Recht verdeutlicht, Wein zu erzeugen. Jedenfalls bis zum 30.06.2011 handelt es sich bei diesen Rechten nicht um abnutzbare Wirtschaftsgüter. Zu diesem Zeitpunkt war ein Ende der Beschränkung des Weinbaus in der EU nicht absehbar. (BFH vom 06.12.2017, VI R 65/15)