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Wahltarife einer Krankenkasse

geschrieben amMo, 12/17/2018 - 09:41

Den gesetzlichen Krankenkassen wurde durch eine gesetzliche Neuregelung im Jahr 2007 die Befugnis eingeräumt, in den Satzungen eine Möglichkeit für Tarife mit Kostenerstattung vorzusehen. Nach einem aktuellen Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen sind an die Wahltarife jedoch strenge Anforderungen zu stellen. So ist es den Krankenkassen nach dem aktuellen Urteil nicht erlaubt, ihren Versicherten Versicherungsleistungen in Form der streitigen Kostenerstattungstarifen für Zusatzleistungen anzubieten. Hiervon gibt es nur die Ausnahme von Versorgungsleistungen zur Zahn-Gesundheit und häuslicher Krankenpflege. Die AOK Rheinland/Hamburg hatte neue Tarife zur Kostenerstattung für Leistungen im Ausland, Krankenhauszuzahlung, Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer im Krankenhaus sowie bei Zahnersatz und vieles mehr angeboten. Das LSG hat der Continentale Krankenversicherung bezüglich ihrer Klage recht gegeben, allerdings wegen der Frage der grundsätzlichen Bedeutung Revision zugelassen.