Direkt zum Inhalt
Menu

Vermietung von Bootsliegeplätzen

geschrieben amMo, 12/31/2018 - 12:27

Für die kurzfristige Vermietung von Campingplätzen ist der ermäßigte Steuersatz anwendbar. Der BFH sieht es für möglich an, dass auch die kurzfristige Vermietung von Bootsliegeplätzen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen könnten und hat deshalb den EuGH um Klärung gebeten. Es könnten im Zusammenhang gleichartige Umsätze vorliegen, wenn der Hafen funktionsgerecht wie ein Campingplatz zu behandeln ist. Im Urteilsfall hatte ein eingetragener Verein Bootsliegeplätze in seinem Hafen gegen ein sog. Hafengeld Wassersportlern überlassen, die dort mit ihrem Boot ankern und übernachten könnten. Das Hafengeld umfasste die Nutzung sämtlicher Sanitäter Einrichtungen wie auf Campingplätzen in sog. Wohnmobilhäfen.