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Überbrückungsleistungen für Unionsbürger

geschrieben amDi, 01/07/2020 - 15:04

Streitig war der Anspruch auf Lebensunterhalt einer in Prag geborenen Klägerin, die sowohl die tschechische als auch die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, lange in Syrien lebte und kriegsbedingt 2015 nach Deutschland einreiste. Das zuständige Gericht stellt fest, dass die Klägerin keine Ansprüche auf reguläre Leistungen der Sozialhilfe hat. Die Klägerin besaß kein europarechtliches materielles Freizügigkeitsrecht oder sonstiges Aufenthaltsrecht. Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, ob die Klägerin als Unionsbürgerin gänzlich von Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen sein kann. Immerhin ist sie als Ausländerin deshalb privilegiert, weil sie als Unionsbürgerin nicht zur Ausreise verpflichtet ist. Überbrückungsleistungen wurden der Klägerin zugesagt. Es wurde allerdings die Revision zum BSG zugelassen und zwischenzeitlich eingelegt.